Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Rauch & Team (im Folgenden auch als „R&T“ bezeichnet)
- Stand: 01/2024 - 

Abschnitt 1 – AGB Wareneinkauf
1. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich, Auftragserteilung

 
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen R&T und Auftragnehmern und Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, ausschließlich.







1.2 Die Begriffe „Auftrag“ und „Auftragnehmer“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp.






 „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet. R&T wird als „Agentur“ oder „Auftraggeber“ bezeichnet. „Kunden“ sind Personen, die Vertragspartner der Agentur sind und denen die vom Auftragnehmer zu erbringenden Waren und Dienstleistungen zugutekommen. 1.3 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Agentur und des Kunden mit dem Auftragnehmer, unabhängig davon, ob die Agentur den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt.








1.4 Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; diese werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden durch die Agentur schriftlich bestätigt.








1.5 Erteilte Aufträge, Auftragsbestätigungen, Auftragsänderungen oder sonstige Abreden sind aus Beweisgründen schriftlich zu wiederholen.








2. Termine, L

ieferfrist

en, Erfüllungsort






2.1 Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Von einer drohenden Lieferverzögerung muss der Auftragnehmer der Agentur unverzüglich Kenntnis geben.








2.2 Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und seine Gefahr an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort bezeichnet zu senden. 2.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so hat die Agentur das Recht, für jeden Arbeitstag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme zu verlangen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Verwendbarkeit des bereits gelieferten Teils des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach diesem Teil des Liefergegenstandes. Der Höhe nach ist die Vertragsstrafe auf 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Dem Auftragnehmer wird gestattet nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Rechte, wie insbesondere Rücktritt und Schadensersatz, bleiben der Agentur vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Agentur kann die Vertragsstrafe bis zur Endabrechnung geltend machen, auch wenn sie sich das Recht dazu bei der Annahme der Erfüllung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.








3. Auftragsumfang








3.1 Der im Auftrag festgelegte mengenmäßige Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden nicht vergütet, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, gehören zum Lieferumfang.








3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Über etwaig hieraus entstehende Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten sowie den Liefertermin sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet der Auftraggeber nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen.








4. Haftung






4.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.








4.2 Die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.








4.3 Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftragnehmer Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.








5. Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung








5.1 Lieferungen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen, ggf. den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen sowie dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen; sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegt hat. Zudem gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, die Agentur auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.








5.2 Wird im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit ein bestimmter Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Werbemittel, Entwurf), geschuldet, ist die Agentur zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt oder verweigert wird, nachdem der Auftragnehmer das Werk zur Abnahme bereitgestellt, die Abnahmefähigkeit angezeigt und in der Anzeige auf diese Folge hingewiesen hat.








5.3 Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang der Agentur erhoben werden; dies gilt auch für offensichtliche Mängel. Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht.








5.4 Der Agentur stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.








5.5 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich der Agentur zu. § 439 BGB gilt entsprechend.








5.6 Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem ersten Versuch als fehlgeschlagen. 5.7 Die Agentur kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Die Frist zur Nacherfüllung ist zeitlich so zu bemessen, dass die Agentur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und dadurch die Anschlusstermine einhalten kann.








6. Rechnung, Preis, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht,

 Aufrechnun

g





6.1 Die Rechnung ist sofort nach Lieferung an die Agentur zu senden.





6.2 Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden und schließt sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Auftragnehmer entstanden sind (z. B. für Transport, Verpackung, Künstlersozialkasse und Zoll), ein.





6.3. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.








6.4 Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.





6.5 Bei Zahlungsverzug ist die Agentur nur verpflichtet, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.







6.6 Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung gegen fällige Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers als unbestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.





7. Sonderbedingungen für Fotographen





7.1 Zur optimalen Umsetzung der vom Kunden gebilligten Werbekonzeption kann die Agentur namens des Kunden die das Fotomotiv mitgestaltenden Personen (insbesondere Models, Visagisten, Stylisten einschließlich deren Kostüme), Requisiten, bestimmte technische Effekte (insbesondere ein bestimmtes Licht) sowie den Aufnahmeort vorschreiben. Die hierdurch veranlassten Dienst-, Kauf und Mietverträge hat der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung der Agentur abzuschließen, und zwar im Rahmen der von der Agentur zuvor gebilligten Kostenvoranschläge.








7.2 Im Übrigen stellt der Auftragnehmer das für die Fotoaufnahmen erforderliche Personal und die benötigten Sachen, die er im eigenen Namen bucht bzw. einkauft oder mietet, auf seine Kosten und Gefahr.







7.3 Kann nicht fotografiert werden, weil ein vom Auftragnehmer gemäß 7.2 gebuchtes Model zum Aufnahmetermin nicht erscheint oder vom Auftragnehmer zu stellende Sachen nicht verfügbar sind, werden zusätzlich entstehende Kosten für Modelhonorar, Requisiten und Nebenkosten vom Auftragnehmer getragen.





8. Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsrechte



8.1 Der Auftragnehmer und die Agentur sind sich darüber einig, dass die Agentur in die Lage versetzt werden soll, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse (nachfolgend zusammenfassend „Arbeitsergebnisse“





genannt) in denkbar umfassender Art und Weise selbst und / oder durch Dritte (insbesondere die Kunden der Agentur) zu nutzen und zu verwerten. An den Arbeitsergebnissen räumt der Auftragnehmer daher mit der Werkschöpfung der Agentur die ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten sowie das Recht zum Gebrauch des Bildnisses des Models – jeweils den Vertragsgegenstand betreffend – ein. Nutzungszweck: werblich und nichtwerblich, Erst- und Mehrfachverwertungen; Nutzungsarten: alle gedruckten Werbemittel (Anzeigen, Plakate, Beilagen, Kataloge, Broschüren, Verpackungen, sonstige gedruckte Werbemittel), Sammelwerke, Filme (TV, Kino, Internet), Magnetbänder (Filmkassetten, Audio- und Videokassetten), Online und Offline-Nutzung aus elektronischen Speicherträgern (Datenbanken, CD-ROM, CD-I, MO-Laufwerke, DAT, Disketten, Internet, Multimedia); Vervielfältigungstechnik: Druck, Filmkopie, Magnetbandkopie, maschinenlesbare Erfassung, elektronische Vervielfältigung; Verbreitung: Verteilung an die Öffentlichkeit, Sendung, Aufführung, Ausstellung, Daten(fern)übertragung; sonstige Befugnisse: Nutzung auch von Teilen des Vertragsgegenstandes (auch Ausschnittverwertung, Fotocomposing, Filmcomposing), Änderungsrecht, vollständige oder teilweise Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts auf Dritte, insbesondere die Kunden. Die Agentur darf die Leistung des Auftragnehmers als Teil der von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten CD- ROM nutzen sowie zur Teilnahme an Wettbewerben einreichen.








8.2 Der Auftragnehmer hat in seinem Angebot den Auftraggeber darüber zu informieren, ob und ggf. welche seiner gemäß 8.1 zu übertragenden Nutzungsrechte er auf Verwertungsgesellschaften übertragen hat.








8.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, an die eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung erfolgen soll, der Agentur unverzüglich in Textform mitzuteilen.








8.4 Soweit abweichend von 8.1 aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung Nutzungsrechte nicht übertragen worden sind, kann der Auftraggeber deren Übertragung ganz oder teilweise gegen angemessene Vergütung nachträglich verlangen. Die Vergütung richtet sich – soweit möglich – nach dem mit dem Auftragnehmer bereits Vereinbarten, im Übrigen nach den Vergütungssätzen der Verwertungsgesellschaften; soweit diese nicht eingreifen, ist die Vergütung vom Auftraggeber nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen festzusetzen. 8.5 Der Auftragnehmer erkennt an, dass die Durchsetzung von Ansprüchen auf dem ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung der Nutzungsbefugnis der Agentur oder des Kunden sowie zur Überprüfung der Ermessensentscheidung der Agentur gemäß vorstehender Ziffer 8.4 einen ausreichenden prozessualen Rechtsschutz darstellt. Der Auftragnehmer verzichtet hiermit für den Fall, dass die Agentur die Vergütung festgesetzt und Zahlung in entsprechender Höhe an den Auftragnehmer geleistet hat, auf die Inanspruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz (einstweilige Verfügungen, Arrest).








8.6. Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer und/oder Dritte ein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte in dem Umfang zu erwerben und auf den Auftraggeber zu übertragen, der in 8.1 für die eigene Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist. Außerdem hat er diesen Personen die gleichen Pflichten für deren Leistungsbeitrag zugunsten der Agentur aufzuerlegen, die er selbst für seine Leistung zu übernehmen hat.








8.7. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass an seiner vertraglich geschuldeten Leistung Rechte Dritter, die den Rechtsübergang und/oder die vereinbarte Nutzung seiner Leistung beeinträchtigen können (z.B. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen), nicht bestehen. Für den Fall, dass Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte berechtigte Ansprüche gegen die Agentur oder den Kunden im Hinblick auf Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers geltend machen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Arbeitsergebnisse innerhalb einer der Agentur gesetzten angemessenen Frist so abzuändern oder neu zu erbringen, dass die Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, oder auf seine Kosten die erforderlichen Rechte von den Dritten einzuholen. Nach Ablauf der Frist kann die Agentur die Änderung auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte vornehmen oder die Genehmigung von den jeweiligen Berechtigten einholen. Der Auftragnehmer stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus evtl. Schutzrechtsverletzungen, die er zu vertreten hat, frei. Der Auftragnehmer übernimmt auch die von ihm zu vertretenden Kosten für die Rechtsverteidigung. 8.8 Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übertragenen Nutzungsrechte sowohl umfassend gemäß 8., als auch beschränkt auf die Art der Werbemittel, für die der Vertragsgegenstand bestellt werden soll, aber im Übrigen wie zu 8.1, anzubieten. Etwaige weitere Einschränkungen sind in einer zusätzlichen Angebotsalternative zu erklären. Arbeitshonorar und Honorar für die Rechteeinräumung sind gesondert auszuweisen. Geschieht dies nicht, ist beides in der vereinbarten Vergütung enthalten.








8.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen, und der Agentur bis zur Abnahme vorzulegen.








8.10 Der Auftragnehmer erkennt an, dass eine Verpflichtung zur Autorennennung nicht besteht, sofern dies branchenüblich ist.








9. Eigentumserwerb an Illustrationen und Reproduktionsmaterial, Aufbewahrung, Sicherung, Zurückbehaltungsrecht








9.1 An Illustrationen sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Auftragnehmer beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. ein-schließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien) erwirbt die Agentur mit Zahlung des Honorars Eigentum. Ab diesem Zeitpunkt verwahrt der Auftragnehmer diese Gegenstände für die Agentur sorgfältig bis zu deren Herausgabe. Bei Einschaltung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer den Eigentumsübergang auf die Agentur durch entsprechende Vertragsgestaltung sicherzustellen. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Abnahme muss die Agentur die vorbezeichneten Gegenstände übernehmen, wenn der Auftragnehmer dies anbietet.








9.2 Der Auftragnehmer hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen und diesen getrennt von dem primären Datenträger zu lagern.








9.3 Gegenstände, die der Auftragnehmer vom Kunden oder von der Agentur erhält, gehen nicht in sein Eigentum über, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen zurückzugeben.








9.4. Der Auftragnehmer hat an den von ihm herauszugebenden Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht.








10. Geheimhaltung






10.1 Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen ebenso wie die in Auftrag gegebenen Werbemittel und die Gegenstände gemäß 9. sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.








10.2 Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Models usw. schriftlich aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.







10.3 Der Auftragnehmer darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zu eigenen Werbezwecken verwenden.





11. Übertragbarkeit der Rechte







Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nicht abgetreten werden.







12. Aufträge im Namen des Kunden





Der Auftrag ist auch dann über die Agentur abzuwickeln, wenn diese den Auftrag im fremden Namen erteilt hat. In diesem Fall haftet die Agentur weder für die Vertragserfüllung durch den Kunden noch für dessen Bonität, die sie nicht prüft.








Abschnitt 2 – AGB echion und Instore-Radio





1. Sonderbedingungen bei Vertrag über die Leistung im Instore-Radio Programm





R&T hat umfassende Kenntnisse im Bereich der Vermittlung und Vermarktung von Werbeleistungen (Printpublikationen, Radio, Podcasts) an einzel- und mittelständische Unternehmen auf dem nationalen Medienmarkt.





echion Corporate Communication AG (echion) ist ein Kooperationspartner von R&T und stellt die jeweiligen Sendeplätze und Werbestandorte, sowie Handelsflächen zur Verfügung. R&T handelt für und auf Rechnung von echion. Kunde ist im Sinne dieses Abschnitt 2 jeder, der durch die Vermittlung von R&T einen Vertrag mit echion abschließt.





1.1 Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Werbespots verpflichtet. Für die Produktion eines Werbespots sind vom Kunden alle Angaben auf der Grundlage des Auftrags sowie auf dem Produzierschein der echion ausführlich, ordnungsgemäß und rechtzeitig zu liefern. Wird im Vertrag kein fester Termin für die Lieferung der Informationen vereinbart, so gilt als spätester Termin der zehnte Tag nach der Auftragserteilung. Liefert der Kunde das Werbematerial, so ist dieser verpflichtet, R&T / der echion sendefähiges Werbematerial auf CD, CD- ROM oder per elektronischer Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen. 1.2 Der Kunde erhält vor der Produktion seines Werbespots einen Textvorschlag. Textänderungen werden von der echion kostenlos übernommen. Werden vom Kunden gewünschte Textinhalte nicht zur Wiedergabe auf der gebuchten Fläche genehmigt, so ist die echion berechtigt, den Werbetext so zu gestalten, dass dieser genehmigt werden kann; das gleiche gilt in den Fällen, in denen gesetzlich vorgeschriebene Inhalte und Hinweise hinzugefügt werden müssen. Wenn der Kunde zwei von R&T / der echion erstellte Entwürfe ablehnt oder die Genehmigung verweigert oder gar nicht reagiert, ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ohne weitere Aufforderung einen eigenen Textvorschlag oder Radiospot zu liefern. Nach Abnahme des Textes erstellt die echion den Werbespot. Ab diesem Zeitpunkt werden Text- und Konzeptänderungen nach der jeweils gültigen Preisliste der echion berechnet.





1.3 Der Kunde ist verpflichtet, die endgültige Produktion des Spots zu genehmigen. Behindert der Kunde die Ausführung des Vertrags, indem er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nach Ziff. 1.1, gem. Ziff. 1.2 oder nach Ziff. 1.3 nicht nachkommt, ist R&T / die echion nach einmaliger, erfolgloser Fristsetzung samt Aufforderung zur Mitwirkung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.





1.4 Ergeben sich auf Seiten des Kunden nachträglich Änderungen, die eine Anpassung des wiedergegebenen Werbespots erforderlich machen, bspw. Firmen-, Adress- oder Änderungen im beworbenen Produkt- oder Dienstleistungsangebot, so obliegt es dem Kunden, diese der echion unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus obliegt es dem Kunden, vertragliche gewährte Optionen zur Produktion eines kostenlosen Werbespots gegenüber der echion auszuüben. Die echion ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die vorgenannten Obliegenheiten hinzuweisen.








1.5 Der Kunde ist zudem verpflichtet, die ordnungsgemäße Wiedergabe der Werbespots regelmäßig zu überprüfen.








2. Freistellung





Der Kunde trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des für die Werbung verwendeten Inhalts, soweit sie aus seinem Organisationsbereich stammen. Der Kunde erklärt und sichert der R&T / echion für alle, auch zukünftigen Aufträge zu, dass er über die notwendigen Rechte (Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz und Markenrechte) insbesondere zur Bearbeitung, Aufführung, Vervielfältigung und Wiedergabe des übergebenen Materials verfügt. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er insbesondere die ggf. notwendigen Rechte von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und ggf. die notwendigen Leistungsschutzrechte von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) bzw. von den jeweiligen Rechtinhabern erworben hat und verpflichtet sich, R&T / die echion von einem Verlust der Rechte unaufgefordert und unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Kunde stellt R&T / die echion darüber hinaus ausdrücklich von der Notwendigkeit frei, Meldungen an die GEMA, GVL oder ähnlichen Organisationen vorzunehmen oder entsprechende Lizenzgebühren zu entrichten. Vor diesem Hintergrund übernimmt der Kunde ausdrücklich die Haftung für eine etwaige Verletzung von Marken-, Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechten oder vergleichbarer Rechte Dritter, sowie für die Verletzung sonstiger Vorschriften des Wettbewerbs- und Kartellrechts, insbesondere auch des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), welche auf Grund der Verwendung des überlassenen Materials geltend gemacht werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde unbedingt, unwiderruflich und unbeschränkt, R&T / die echion von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und R&T / die echion jeden Schaden zu ersetzen, der dieser im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Befriedigung dieser Ansprüche entsteht; dies schließt auch Gerichts- Rechtsanwalts- und sonstige Verfahrenskosten mit ein. R&T / die echion übernimmt schließlich keinerlei Gewährleistung für die Rechtefreiheit und Verwendbarkeit des überlassenen Materials. Sollte dieses wegen Rechtsverletzungen gegenüber Dritten, z.B. wegen einer erfolgreichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, durch die echion nicht verwendet werden können, stehen dem Kunde keine Gewährleistungsansprüche gegen die R&T / echion zu, insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten und ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.








Abschnitt 3 – AGB Allgemein und sonstige Regelungen





1. Vertragslaufzeit, Kündigung und Vergütung





1.1 Alle Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, bzw. ist R&T nur solange an ein abgegebenes Angebot gebunden, wie individuell vereinbart.



1.2 Soweit keine abweichende individuelle vertragliche Vereinbarung geschlossen worden ist, beträgt die Festlaufzeit eines Vertrages zunächst 24 Monate. Der jeweilige Beginn bzw. das Ende der Festlaufzeit der Vertragsverhältnisse bemessen sich an dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitpunkt des Beginns des Vertragsverhältnisses. Die Festlaufzeit verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraumes schriftlich gekündigt wird. Eine ordentliche Kündigung vor Beginn oder während der Festlaufzeit ist ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.








1.3 Im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung der R&T ist der Kunde erst dann zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Kunde der R&T unverzüglich nach Kenntnis hiervon schriftlich eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat und R&T keine Abhilfe schafft. Die Abhilfefrist muss mindestens 21 Kalendertage betragen.





1.4 Tritt während der Laufzeit aus technischen Gründen eine Unterbrechung ein, die die R&T nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die Laufzeit um die Dauer der Unterbrechung. Eine Erstattung der Kosten ist nicht möglich.








1.5 Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung von mehr als zwei Kalendermonaten in Verzug, so ist die R&T berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz nach Ziffer 3 geltend zu machen.







1.6 Eine Kündigung seitens des Kunden oder der R&T ist – egal aus welchem Grund - ausschließlich schriftlich in der Form des § 126, Abs. 1 BGB gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären; Handelsvertreter der R&T gelten nicht als empfangsbevollmächtigt.








2. Verzug des Kunden



Der Kunde hat während der Fälligkeit sowie während des Verzuges Fälligkeits- und Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. zu leisten.








3. Schadenersatz







Ist die R&T zum Schadenersatz statt der Leistung berechtigt, so kann sie vom Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% (in Worten fünfzig Prozent) der vereinbarten Nettovertragsvergütung für die gesamte Festlaufzeit verlangen; dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Das Recht der R&T, einen höheren Schadenersatz zu verlangen, bleibt ebenfalls unberührt.








4. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht







Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die R&T anerkannt wurden; dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, Dieses kann der Kunde zudem nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Gewährleistungsansprüche gegen die R&T stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.








5. Haftungsbeschränkungen







Die R&T haftet für eigenes oder Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nur im Rahmen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der R&T zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.








6. Verjährung





Forderungen des Kunden verjähren grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres.





7. Nebenabreden



Freie Handelsvertreter oder Agenturen sowie handelnde Personen, welche im Auftrag der R&T tätig sind, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Auftrages hinausgehen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und jegliche Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie von R&T schriftlich bestätigt wurden.








10.Datenschutz





R&T wird bei Erhebung und Verarbeitung von Daten des Auftragnehmers, des Kunden i.S. von Abschnitt 1 und 2, sowie echion die DSGVO und das BSDG (Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz) beachten.



12. Abweichung AGB



Abweichungen von den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nur mit schriftlichen Bestätigung wirksam.





13. Hinweis gemäß § 36 VSBG





R&T nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.



8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand und Erfüllungsort





Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Firmensitz von R&T vereinbart.





9. Salvatorische Klausel



Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann eine gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.










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